Vertretung der Führung (Inhaber/Direktor) der Apotheke
Zeitweilige Vertretung in der Führung einer Apotheke
Im Falle einer zeitweiligen Vertretung der Leitung einer Apotheke durch eine Apothekerin oder einen Apothekerin ist der Inhaber / die Inhaberin oder der Leiter / die Leiterin der Apotheke verpflichtet, diese der Abteilung Gesundheit, Amt für Gesundheitssteuerung innerhalb von 7 Tagen zu melden.
Der Apotheker / Die Apothekerin, die den Inhaber / die Inhaberin oder den Leiter / die Leiterin einer Apotheke vertritt, muss persönlich die Leitung der Apotheke wahrnehmen.
Hier findest du die gesetzlichen Bestimmungen für die Meldung der zeitweiligen Vertretung des Inhabers/der Inhaberin bzw. des Direktors/der Direktorin der Apotheke - erfahre mehr
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Letztes Update: 30/01/2026