DIE KAMMER
Die Apothekerkammer der Provinz Bozen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (nicht-wirtschaftliche Körperschaft des öffentlichen Rechts), die durch das "D.Lgs.C.P.S. vom 13.09.1946 Nr. 233, D.P.R. vom 05.04.1950 Nr. 221 und G. 11.01.2018 Nr. 3" zur Regelung der Ausübung der Gesundheitsberufe neu gegründet wurde und deren Maßnahmen den Charakter von "Verwaltungsakten" haben, die einer externen Legitimationskontrolle entzogen sind.
Es handelt sich um eine nichtwirtschaftliche öffentliche Einrichtung, die als Nebenorgan des Staates die gesetzlich garantierten öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit der Berufsausübung wahrnimmt. Die Berufskammer ist eine nichtwirtschaftliche öffentliche Einrichtung mit Vereinscharakter, die mit organisatorischer, regulatorischer und finanzieller Autonomie ausgestattet ist. Sie ist im Register der öffentlichen Verwaltungen (IPA - Indice delle Pubbliche Amministrazioni) eingetragen.
Das politische Entscheidungsgremium der Berufskammer ist der Vorstand, der sich aus einer Anzahl von Mitgliedern zusammensetzt, die im Verhältnis zur Anzahl der im Berufsverzeichnis eingetragenen Mitglieder berechnet wird. Daher sind für die einzelnen Vorstandsmitglieder keine besonderen Befugnisse vorgesehen, mit Ausnahme derjenigen, die dem Präsidenten direkt durch das Gesetzesdekret Nr. 233 vom 13. September 1946 "Neuordnung der Ordnung der Gesundheitsberufe und der Regelung der Berufsausübung" sowie sp. Änderungen und/oder Ergänzungen übertragen wurden.
Die Berufskammer arbeitet in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den oben genannten Verordnungen unter der Aufsicht des FOFI (Nationaler Verband der Apotheker).
Das RUF "Rete Unica Federale" (Einheitliches Nationales Netzwerk) wurde in der Sitzung vom 26.04.2022 vom Nationalrat genehmigt (gemäß GD 152/2021, Änderungen G. 233/2021, neu eingefügte Bestimmung Absatz 2 von Art. 7 des D.Lgs.C.P.S. 233/1946), wodurch den nationalen Dachverbänden die Aufgabe übertragen wurde, "ein einheitliches Netzwerk für die Verbindung, die Interoperabilität von Informationssystemen und Software" (RUF) zu organisieren und zu verwalten, an das sich die einzellnen Berufskammern anschließen müssen, dessen Ziel es ist, den einzelnen Berufskammern eine IT-Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, die ihren Informationsaustausch und ihr tägliches Verwaltungshandeln unter Wahrung ihrer Autonomie erleichtert.
VOLLVERSAMMLUNG
Die Vollversammlung wird von den im Berufsverzeichnis eingetragenen Mitgliedern gebildet und ist Wahl- und Beschlussorgan der Berufskammer. Den Vorsitz führt der Präsident der Apothekerkammer. Die Vollversammlung wird, abgesehen von den internen Regelungen der Kammer, in der Regel einmal im Jahr einberufen. Sie kann jederzeit außerplanmäßig, wenn der Präsident oder der Vorstand es für notwendig erachtet oder wenn ein Sechstel der Mitglieder der Berufskammer es beantragt oder wenn über Einsprüche gegen die Maßnahmen, mit denen der Vorstand den gesetzlich vorgesehenen Mitgliedsbeitrag festsetzt, einberufen werden. Die Vollversammlung
- wählt den Vorstand und die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer;
- genehmigt den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussbilanz;
- beschließt über nicht im Haushalt vorgesehene Ausgaben, die nicht aus dem Fond für unvorhergesehene Ausgaben bestritten werden können;
- entscheidet in einer allgemeinen und abschließenden Sitzung über Einsprüche gegen den Beschluss über den jährlich festgelegten Mitgliedsbeitrag des Vorstandes.